Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Präambel  (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl von NIK STEIN Grafik & Design e.U. (nachfolgend NIK STEIN genannt) als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
 
(2) Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich des Werbegrafik-Designs zum Gegenstand haben.
 
(3) NIK STEIN ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
 
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
 
(5) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass NIK STEIN auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
 
(6) Der Tätigkeit von NIK STEIN liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu Grunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
 
Art. 1   Geltungsbereich
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und NIK STEIN gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von NIK STEIN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen unserer Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Geschäfts- und Lieferbedingungen, die sich nicht mit unseren Geschäftsbedingungen decken, werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
 
Art. 2   Ausführung und Lieferfristen
(1) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen wie umfassendes Briefing und Beistellung detaillierter Unterlagen unabdingbare Voraussetzung.
 
(2) Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
 
(3) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
 
(4) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch NIK STEIN, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden von NIK STEIN, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
 
Art. 3   Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1) Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
 
(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
 
Art. 4   Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht von NIK STEIN an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
 
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen von NIK STEIN nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
 
(3) Die dem Kunden eingeräumte Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von NIK STEIN als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
 
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
 
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
 
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
 
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen von NIK STEIN über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, NIK STEIN hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
 
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von NIK STEIN, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
 
(9) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
 
(10) NIK STEIN ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
 
Art. 5   Verschwiegenheitspflicht
(1) NIK STEIN behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
 
(2) NIK STEIN hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
 
Art. 6   Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von NIK STEIN ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
 
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden NIK STEIN von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
 
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von NIK STEIN möglich. Im Fall eines Stornos hat NIK STEIN das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
 
Art. 7   Erfüllungsort
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt NIK STEIN seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
 
Art. 8   Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1) NIK STEIN hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
 
(2) Üblicherweise wird vor Zustandekommen eines Auftrages von NIK STEIN ein Offert gelegt. Preisangebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Die Zusage muss in schriftlicher Form erfolgen.

(3) Die in den Preisangeboten von NIK STEIN genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer, außer sie ist gesondert ausgewiesen. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
 
(4) Bei allen in den Preisangeboten enthaltenen Materialien handelt es sich um Tagespreise, die der jeweiligen höheren Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden.
 
(5) Die von NIK STEIN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen, ohne jeden Abzug und spesenfrei, binnen 10 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
 
(6) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist NIK STEIN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
 
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
 
Art. 9   Haftung und Gewährleistung
(1) NIK STEIN ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schaden nur im Falle, da ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
 
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass NIK STEIN die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
 
(3) Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigen vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis - eingeschränkt auf die von NIK STEIN abgedeckten Aufgaben-bereiche - gerichtlich geltend gemacht werden.
 
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
 
(5) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von NIK STEIN zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung von NIK STEIN.
 
(6) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
 
Art. 10   Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur Österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 
(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von NIK STEIN zuständig.