Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel (Allgemeine Grundlagen der
Zusammenarbeit)
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten -
sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl von
NIK STEIN Grafik & Design e.U. (nachfolgend NIK STEIN
genannt) als auch seines Auftraggebers festzulegen und im
Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu
schaffen.
(2) Die AGB sind integrierter Bestandteil von
Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von
Aufträgen im Bereich des Werbegrafik-Designs zum Gegenstand
haben.
(3) NIK STEIN ist berechtigt, den Auftrag durch
sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter
oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz
oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit
spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des
Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort -
sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-,
Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten
erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass NIK STEIN
auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung alle für die
Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen
Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages
von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der
Auftragserfüllung bekannt werden.
(6) Der Tätigkeit von NIK STEIN liegt in der Regel eine
Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu Grunde, die sowohl den
Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu
stellende Entgelt beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und NIK
STEIN gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann
wirksam, wenn sie von NIK STEIN ausdrücklich und
schriftlich anerkannt werden. Gegenbestätigungen unserer
Vertragspartner unter Hinweis auf ihre Geschäfts- und
Lieferbedingungen, die sich nicht mit unseren
Geschäftsbedingungen decken, werden hiermit ausdrücklich
widersprochen. Von diesen AGB abweichende oder diese
ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten
kommt, zu ersetzen.
Art. 2 Ausführung und
Lieferfristen
(1) Für die Leistungserstellung sind ausreichende
Auftragsgrundlagen wie umfassendes Briefing und Beistellung
detaillierter Unterlagen unabdingbare Voraussetzung.
(2) Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom
Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die
Fristigkeit der auszuführenden Arbeiten bzw. der
Lieferungen zu treffen.
(3) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom
Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes
als erbracht.
(4) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem
Tag der Annahme des Auftrages durch NIK STEIN, wenn alle
notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden
zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten
Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein
Schaden auf einem Verschulden von NIK STEIN, ausgenommen
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine
allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als
Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den
vereinbarten Auftrag begrenzt.
Art. 3 Entgeltlichkeit von
Präsentationen
(1) Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu
erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag, einen definierten
Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf
Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des
Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht
vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes
Entgelt.
(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag
zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen
und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht von NIK STEIN an seinen
Arbeiten ist unverzichtbar.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass die Leistungen von NIK STEIN nur für den
jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3) Die dem Kunden eingeräumte Werknutzungsrechte dürfen
nur mit ausdrücklicher Zustimmung von NIK STEIN als Urheber
an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist
grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des
vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich
geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu
nutzen.
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im
Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des
Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch
immer, sind unzulässig.
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und
können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden.
Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über
die Dauer).
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen von NIK STEIN über
die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt,
so ist der Kunde verpflichtet, NIK STEIN hierfür ein
weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch
im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von NIK
STEIN, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch
nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im
geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet
sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als
Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten
als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der
Nutzungsrechte (Copyright).
(9) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die
uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht
ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das
vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die
Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10) NIK STEIN ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes
einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem
von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener
Größe berechtigt.
Art. 5
Verschwiegenheitspflicht
(1) NIK STEIN behandelt alle internen Vorgänge und
erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und
mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich;
insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur
mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich
gemacht.
(2) NIK STEIN hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur
Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich
für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von NIK STEIN ist der
Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom
Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer
angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers
nicht erbracht wird.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren entbinden NIK STEIN von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung
der vereinbarten Lieferfrist.
(3) Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung von NIK STEIN möglich. Im Fall
eines Stornos hat NIK STEIN das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene
Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort
(1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt NIK STEIN
seine Leistungen an seinem Geschäftssitz.
Art. 8 Honoraransprüche und
Zahlungsbedingungen
(1) NIK STEIN hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Üblicherweise wird vor Zustandekommen eines Auftrages
von NIK STEIN ein Offert gelegt. Preisangebote sind
grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren
Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt wurde. Die Zusage
muss in schriftlicher Form erfolgen.
(3) Die in den Preisangeboten von NIK STEIN genannten
Preise enthalten keine Umsatzsteuer, außer sie ist
gesondert ausgewiesen. Die genannten Preise gelten unter
dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(4) Bei allen in den Preisangeboten enthaltenen Materialien
handelt es sich um Tagespreise, die der jeweiligen höheren
Preissituation zum Produktionszeitpunkt angepasst werden.
(5) Die von NIK STEIN gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen, ohne
jeden Abzug und spesenfrei, binnen 10 Kalendertagen ab
Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(6) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw.
Arbeitsschritte umfassen, ist NIK STEIN berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu
legen.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Haftung und
Gewährleistung
(1) NIK STEIN ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge
sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle
Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schaden
nur im Falle, da ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass NIK
STEIN die zur Erstellung der Leistung notwendigen
Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung
gestellt werden.
(3) Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigen vom
Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei
Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis -
eingeschränkt auf die von NIK STEIN abgedeckten
Aufgaben-bereiche - gerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten
durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so
gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten
entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen
den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(5) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Mängeln, sofern diese von NIK STEIN zu
vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt
wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach
Erbringung der beanstandeten Leistung von NIK STEIN.
(6) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die
erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der
Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse
ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 10 Anzuwendendes Recht,
Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus
ergebende Ansprüche gilt nur Österreichisches Recht, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz von
NIK STEIN zuständig.